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Kostenloser DNA Test?

DNA24 sucht ab sofort in Kooperation mit TV Sendern mehrere Gäste für neue Reportagen:

Ziel der Reportage ist eine Dokumentation zum Thema Vaterschaftstest. Für die Dokumentation, suchen wir idealerweise Paare, Väter oder Mütter die sich der Vaterschaft nicht sicher sind und einen Vaterschaftstest machen möchten oder müssen. Die TV Sender würden Sie und auch die anderen Gäste gerne vor dem Test mit der Kamera begleiten, im Idealfall auch mit Ihrem/seiner Partner/in Ehefrau/Ehemann vermeintliche Mutter/Vater ihrer/ seiner Kinder.

Wir möchten ausdrücklich betonen, dass es sich hier in keiner Weise um eine der gängigen Talkshows handelt! Mit der Reportage, sollen die Fernsehzuschauer mit ähnlichen Problemen selber Lösungsansätze für sich übernehmen können. Die Kosten des Vaterschaftstest werden als Dankeschön von der Produktionsfirma übernommen so das Ihnen keine Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich bei Interesse per Telefon oder E-Mail an uns.

Scheinväter können Geld leichter zurückfordern

Jahrelang zahlte ein Mann Unterhalt für seine drei vermeintlichen Kinder. Doch er war gar nicht der Vater. Der Mann hatte allerdings fast keine Möglichkeit, vor Gericht zu beweisen, dass er für Kuckuckskinder gezahlt hatte. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs macht es ihm nun einfacher, seine Unterhaltszahlungen zurückzufordern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regressansprüche eines vermeintlichen Vaters gestärkt, der jahrelang Unterhalt für drei Kuckuckskinder gezahlt hat. In seinem Urteil gab das Karlsruher Gericht einem Mann aus Niedersachsen Recht, der vom vermutlichen Kindsvater – dem jetzigen Lebensgefährten seiner Ex-Frau – seine Unterhaltsleistungen für die inzwischen 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder zurückfordert. Der Kläger hatte die spätere Mutter der Kinder 1989 geheiratet und wähnte sich als Vater – bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wurde.

Damit kann er zwar theoretisch die Zahlungen vom biologischen Vater zurückverlangen. Nach der bisherigen Rechtslage scheiterte die Durchsetzung des Anspruchs aber an einer Lücke im Gesetz. Denn nur die Mutter, die Kinder oder der wahre Erzeuger können ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in Gang bringen; dem Jugendamt, das sich früher in solchen Fällen einschalten konnte, sind seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 die Hände gebunden. Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen, befand der BGH.

Mit seinem Urteil hat das Karlsruher Gericht nun Abhilfe geschaffen. In Ausnahmefällen wie diesem darf die Vaterschaft fortan auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. Das war den Beteiligten bisher wegen eines BGH-Urteils von 1993 verwehrt – die Vaterschaft durfte nur in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht Celle zurück.

In welcher Höhe der Kläger vom biologischen Vater einen Ausgleich für seine seit 15 Jahren laufenden Unterhaltszahlungen zurückverlangen kann, ist nach Angaben seines Anwalts noch offen. Dies hänge auch von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ab.

Gesetzlicher Anspruch auf Feststellung der Abstammung

Für Kinder, Väter und Mütter kann es wichtig sein, zu überprüfen, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater ist. Der Bundestag stimmte einem Gesetzentwurf zu, mit dem die Feststellung der Vaterschaft erleichtert wird. Künftig sollen Vater, Mutter und Kind einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, die Abstammung des Kindes zu klären. Willigen die anderen Familienangehörigen nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen.

Bisher gilt: Die Vaterschaft kann jederzeit durch ein privates Gutachten geklärt werden, wenn alle Beteiligten hiermit einverstanden sind. Verweigert jedoch zum Beispiel die Mutter die Überprüfung, bleibt dem Vater nur der Weg, die Vaterschaft anzufechten. Dies hat zur Folge, dass nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage auch die rechtliche Bindung zwischen Vater und Kind beendet ist.

Mit der neuen Regelung können alle Betroffenen die Vaterschaft überprüfen, ohne dass hieraus gleich schwerwiegende rechtliche Konsequenzen erwachsen.

Zwei Verfahren – besserer Rechtsschutz

Künftig soll es zwei verschiedene Verfahren geben, um die Vaterschaft zu klären: Neben die schon existierende Anfechtung der Vaterschaft tritt das neue Verfahren auf Klärung der Abstammung. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass der Abstammungsnachweis so geführt werden kann, wie es das Grundgesetz verlangt. Gleichzeitig ändert sich auch im Fall der Nicht-Vaterschaft an der rechtlichen Situation der Familie nichts.

Neuer Klärungsanspruch

Das neue Verfahren sieht einen Anspruch auf Klärung der Abstammung vor. Diesen Anspruch haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen. Die Betroffenen müssen also in die genetische Abstammungsuntersuchung und die Entnahme der erforderlichen Proben einwilligen. Dieser Anspruch ist an keine Frist gebunden. Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden.

Um dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, kann allerdings in außergewöhnlichen Fällen das Verfahren ausgesetzt werden. Dies gilt etwa in besonderen Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes. Das Verfahren kann dann später wieder aufgenommen werden, wenn ein günstigerer Zeitpunkt für ein Abstammungsgutachten gegeben ist.

Anfechtungsmöglichkeit bleibt bestehen

Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren in Anspruch nehmen will. Ein Vater kann beispielsweise erst den Anspruch auf Klärung der Vaterschaft durchsetzen. Anschließend kann er entscheiden, ob er auch die Vaterschaft anfechten will.

Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Betroffene von Umständen erfährt, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen. Auch bei dem Anfechtungsverfahren kann es aber in speziellen Härtefällen Ausnahmen geben.

Die Neuregelung ist am 1. April 2008 in Kraft getreten.

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